Die Gesellschaft ist nicht die Summe ihrer Gesellschafter, sondern selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Für die offene Handelsgesellschaft sagt es § 105 II HGB, für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 705 II BGB. Aus diesem einen Satz folgt alles, was dieses Feld behandelt – und zwar in drei Stationen, die sich gegenseitig tragen.
Weil die Gesellschaft handelt, braucht sie Organe, und weil ihre Gesellschafter persönlich haften (§ 126 S. 1 HGB, § 721 S. 1 BGB), sind diese Organe die Gesellschafter selbst. Weil sie rechtsfähig ist, ist sie parteifähig (§ 50 ZPO). Und weil sie ein eigener Rechtsträger ist, wirkt ein Titel gegen sie nicht gegen die Gesellschafter (§ 129 II HGB, § 722 II BGB).
Drei Fragen beantwortet das Feld:
- Wer darf für die Gesellschaft nach außen handeln – und warum kann diese Befugnis keinem Dritten übertragen werden?
- Wer ist Partei, wenn der Gläubiger klagt, und was folgt daraus für das Rubrum?
- Wie viele Titel braucht der Gläubiger, und was pfändet er, wenn nichts mehr da ist?
Nicht hierher gehört die Geschäftsführung. Sie betrifft das Dürfen im Innenverhältnis und steht in Feld 10; die Vertretung betrifft das Können nach außen. Wer beides vermengt, beschränkt eine Vertretungsmacht, die nach § 124 IV 2 HGB unbeschränkbar ist.