Gemischte Gesamtvertretung bei nur einem vertretungsberechtigten Gesellschafter, § 124 III 1 HGB

Handels- und Gesellschaftsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Streitig ist, ob die gemischte Gesamtvertretung des § 124 III 1 HGB auch dann vereinbart werden kann, wenn nur ein einziger Gesellschafter zur Vertretung berufen ist – er also nie ohne den Prokuristen handeln kann.

Dafür – Wortlaut. § 124 III 1 HGB nennt keine Mindestzahl vertretungsberechtigter Gesellschafter, und die Gestaltungsfreiheit für die Vertretung steht in § 124 HGB selbst: Absatz 1 („wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist“), Absatz 2 und Absatz 3 („Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden“). Was das Gesetz nicht verbietet, dürfen die Gesellschafter vereinbaren. Auf § 108 HGB ist das Argument nicht zu stützen: Er erfasst nur „dieses Titels“, also die §§ 108 bis 122 HGB, und § 124 HGB steht im Dritten Titel (§§ 123 bis 129 HGB).

Dagegen – Systematik. Derselbe Satz enthält den Vorbehalt „sofern nicht mehrere zusammen handeln“. Er setzt voraus, dass es einen Weg gibt, auf dem die Gesellschafter ohne den Prokuristen handeln können. Fehlt dieser Weg, hängt jedes Außenhandeln am Willen eines Nichtgesellschafters, und die Zuweisung der Vertretung an die Gesellschafter (§ 124 I HGB) ist der Sache nach aufgehoben.

Vorzugswürdig ist die zweite Lesart, und das Sachargument steht im Normtext selbst: § 124 IV 1 HGB rechnet den Widerruf der Prokura ausdrücklich zur Vertretungsbefugnis des Gesellschafters. Wer dem Prokuristen ein Vetorecht gegenüber demjenigen gibt, der ihn jederzeit abberufen kann, kehrt das Verhältnis der beiden Befugnisse um.

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