Ist der Komplementär selbst Kaufmann?

Handels- und Gesellschaftsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Frage klingt akademisch und entscheidet Fälle: Bürgt der Komplementär einer KG für eine Schuld der Gesellschaft, ist die Bürgschaft nur dann formfrei, wenn sie auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist (§ 350 HGB).

Dagegen – Wortlaut und Systematik. § 6 I HGB ordnet an, dass die Kaufmannsvorschriften „auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung“ finden. Träger der Kaufmannseigenschaft ist damit die Gesellschaft; über den Gesellschafter schweigt die Vorschrift. Und § 1 I HGB knüpft an das Betreiben an – betrieben wird das Handelsgewerbe von der Gesellschaft, die nach § 105 II HGB selbst Rechtsträgerin ist.

Dafür – Telos. § 350 HGB nimmt dem Bürgen den Formschutz, weil er geschäftserfahren ist und die Warnfunktion nicht braucht. Der Komplementär haftet ohnehin nach § 126 S. 1 HGB unbeschränkt persönlich für jede Gesellschaftsschuld. Die Schutzbedürftigkeit, die § 350 HGB für entbehrlich hält, fehlt bei ihm genauso wie beim Einzelkaufmann.

Ein Mehrheitsbefund ist hier nicht zu haben – eine Entscheidung oder Kommentierung, die eine der beiden Seiten trägt, war nicht zu beschaffen. In der Klausur wird der Streit offen ausgetragen und mit dem Normtext entschieden, und beide Wege bleiben vertretbar.

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