§ 343 I HGB definiert: „Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.“ Zum Betrieb gehört nicht nur das Umsatzgeschäft, sondern jedes Geschäft, das dem Gewerbe dient – auch Hilfs- und Nebengeschäfte wie der Einkauf von Büromöbeln, die Aufnahme eines Betriebsmittelkredits oder die Einstellung eines Mitarbeiters.
Weil der Zusammenhang oft schwer zu beweisen ist, hilft § 344 I HGB: „Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig.“ Das ist eine widerlegliche Vermutung, keine Fiktion – die beiden Wörter „im Zweifel“ tragen den ganzen Unterschied. Für Schuldscheine geht § 344 II HGB noch weiter: Sie gelten als im Betrieb gezeichnet, sofern sich nicht aus der Urkunde das Gegenteil ergibt.
Die Prüfungsreihenfolge ist starr: erst Kaufmann, dann Handelsgeschäft, dann die Sondernorm. § 344 I HGB setzt die Kaufmannseigenschaft bereits voraus und kann sie nicht ersetzen.