§ 1600 III 3 BGB lässt die Rückausnahme entfallen, wenn der Fortbestand der Vaterschaft „für das Wohl des Kindes erforderlich ist“. Wann das der Fall ist, ist offen: Die Vorschrift gilt seit dem 1. April 2026, und veröffentlichte Rechtsprechung dazu gibt es nicht.
Enge Lesart – Wortlaut und Systematik. „Erforderlich“ ist mehr als „dienlich“. Das Gesetz kennt den Dienlichkeitsmaßstab und benutzt ihn an anderer Stelle (§ 1685 I BGB, § 1686a I Nr. 1 BGB); hier hat es ihn gerade nicht gewählt. Hinzu kommt die Stellung: Satz 3 ist die Gegenausnahme zu einer Rückausnahme, und eine dritte Stufe wirkt nur eng. Der Fortbestand wäre danach erst erforderlich, wenn der Statuswechsel dem Kind konkret schadete.
Weite Lesart – Zweck. Satz 3 ist die einzige Stelle, an der das Kindeswohl gegen das Elterngrundrecht des leiblichen Vaters abgewogen werden kann. Die Formel „unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten“ ordnet eine Abwägung an, keine Schwellenprüfung. Wer eng liest, nimmt dem Gericht das Instrument für den Härtefall.