Klären oder anfechten – zwei Wege, einer versperrt

Familienrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Klärung, § 1598a BGBAnfechtung, § 1600 BGB
ZielKenntnis der leiblichen AbstammungBeseitigung des Status
BerechtigtVater, Mutter, Kind, § 1598a I 1 Nrn. 1 bis 3 BGBdie vier Personen des § 1600 I 1 BGB, darunter der leibliche Vater
MittelEinwilligung in die genetische Untersuchung, ersetzbar durch das Gericht, § 1598a II BGBgerichtliche Anfechtung binnen zwei Jahren, § 1600b I 1 BGB
BremseAussetzung bei erheblicher Kindeswohlbeeinträchtigung, § 1598a III BGBAusschluss nach § 1600 II, III, VI BGB

Der leibliche Vater ist nicht klärungsberechtigt. § 1598a I 1 BGB zählt ihn nicht auf. Ihm bleiben die Anfechtung nach § 1600 I 1 Nr. 2 BGB und, wenn der rechtliche Vater zustimmt, die Anerkennung nach § 1595a I BGB. Wer ihm den Klärungsanspruch zuspricht, öffnet einen Weg, den das Gesetz gerade verschlossen hält.

Für heimlich eingeholte Gutachten gilt: Ein ohne Wissen und Einwilligung des Kindes erstelltes DNA-Gutachten ist im Anfechtungsverfahren nicht verwertbar und trägt auch den Anfangsverdacht nicht (BGH, Urt. v. 12.1.2005 – XII ZR 227/03). Eine Fernwirkung hat das Verbot nicht: Das gerichtlich angeordnete Abstammungsgutachten bleibt verwertbar (BGH, Urt. v. 1.3.2006 – XII ZR 210/04).

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