§ 1629 I BGB ist die Grundnorm, und sie wird selten vollständig gelesen. Satz 1: Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung. Satz 2: Die Eltern vertreten gemeinschaftlich, und für den Empfang einer Willenserklärung genügt ein Elternteil. Satz 3: Ein Elternteil vertritt allein, soweit er die Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen ist. Satz 4: Bei Gefahr im Verzug darf jeder Elternteil alle zum Wohl des Kindes notwendigen Rechtshandlungen vornehmen. Dahinter steht § 1627 S. 1 BGB: Die Sorge ist in gegenseitigem Einvernehmen auszuüben. § 1627 BGB und § 1628 BGB haben keine Absätze.
Die Geltendmachung des Kindesunterhalts ist davon zu trennen. Steht die Sorge beiden gemeinsam zu, macht nach § 1629 II 2 BGB der Elternteil, in dessen Obhut das Kind ist, dessen Unterhaltsansprüche im Namen des Kindes geltend. Sind die Eltern verheiratet und leben getrennt, ordnet § 1629 III 1 BGB die Geltendmachung im eigenen Namen an: eine gesetzliche Verfahrensstandschaft. Anspruchsinhaber bleibt stets das Kind.