Annahme und Ausschlagung sind Willenserklärungen und deshalb anfechtbar. Die §§ 1954 bis 1957 BGB regeln nur die Besonderheiten.
Der Anfechtungsgrund kommt aus § 119 BGB. Der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses ist kein bloßes Motiv, sondern ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Erbschaft (§ 119 II BGB): Ihre Zusammensetzung aus Aktiva und Passiva prägt sie als Gegenstand. Eine Fehlspekulation über den Wert eines einzelnen Gegenstands genügt dagegen nicht.
Die Frist ist kurz. § 1954 I BGB gibt sechs Wochen, § 1954 II 1 BGB lässt sie bei Drohung mit dem Ende der Zwangslage, sonst mit der Kenntnis vom Anfechtungsgrund beginnen, § 1954 III BGB macht sechs Monate daraus, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufhält, § 1954 IV BGB zieht nach dreißig Jahren die absolute Grenze. Erklärt wird gegenüber dem Nachlassgericht (§ 1955 BGB), in der Form des § 1945 BGB.
§ 1956 BGB ist ein Satz und die am häufigsten übersehene Vorschrift des Feldes: „Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.“ Ohne sie wäre die fingierte Annahme des § 1943 Hs. 2 BGB unangreifbar.
§ 1957 I BGB dreht die Erklärung um: Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme. Ein zweiter Erklärungsakt ist nicht nötig.