§ 1944 I BGB gibt sechs Wochen. In der Klausur geht es nie um die Länge, sondern um den Anlauf, und dafür hat Absatz 2 drei Sätze.
Satz 1 lässt die Frist beginnen „mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt“. Wer vom Tod des Onkels weiß, aber nicht davon, dass dessen Kinder vorverstorben sind, kennt den Berufungsgrund nicht.
Satz 2 schiebt den Beginn hinaus, wenn der Erbe „durch Verfügung von Todes wegen berufen“ ist: dann nicht vor der Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht. Seit dem 1. September 2009 heißt es „Bekanntgabe“, nicht mehr „Verkündung“.
Satz 3 erklärt die §§ 206, 210 BGB für entsprechend anwendbar.
§ 1944 III BGB macht aus sechs Wochen sechs Monate, „wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält“. Einer der beiden Tatbestände genügt, und der zweite fragt nach dem Aufenthalt, nicht nach dem Wohnsitz.