Vier Weichen, und die erste stellt der Sachverhalt

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

  1. Wer verspricht wem was? ⤷ Erblasser verspricht dem Bedachten unmittelbar → §§ 516, 518 BGB, Sperre § 2301 BGB. ⤷ Erblasser vereinbart mit einem Dritten (Bank, Versicherer, Arbeitgeber) eine Leistung an den Bedachten → §§ 328, 331 BGB. Die Weiche wirkt durch: Im zweiten Fall richtet sich der Anspruch gegen den Versprechenden, nicht gegen die Erben.
  2. Erwerb oder nur Fälligkeit vom Tod abhängig? § 2301 I 1 BGB gegen § 163 BGB (→ E-9.02).
  3. Ist vollzogen? § 2301 II BGB – dann gilt das Recht der Schenkungen unter Lebenden, und die Formfrage ist erledigt (→ E-9.05).
  4. Darf der Bedachte behalten? Das entscheidet allein das Valutaverhältnis. Fehlt dort ein Rechtsgrund, greift § 812 I 1 Alt. 1 BGB – und zwar gegen den Bedachten, nicht gegen den Versprechenden.

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