- Wer verspricht wem was? ⤷ Erblasser verspricht dem Bedachten unmittelbar → §§ 516, 518 BGB, Sperre § 2301 BGB. ⤷ Erblasser vereinbart mit einem Dritten (Bank, Versicherer, Arbeitgeber) eine Leistung an den Bedachten → §§ 328, 331 BGB. Die Weiche wirkt durch: Im zweiten Fall richtet sich der Anspruch gegen den Versprechenden, nicht gegen die Erben.
- Erwerb oder nur Fälligkeit vom Tod abhängig? § 2301 I 1 BGB gegen § 163 BGB (→ E-9.02).
- Ist vollzogen? § 2301 II BGB – dann gilt das Recht der Schenkungen unter Lebenden, und die Formfrage ist erledigt (→ E-9.05).
- Darf der Bedachte behalten? Das entscheidet allein das Valutaverhältnis. Fehlt dort ein Rechtsgrund, greift § 812 I 1 Alt. 1 BGB – und zwar gegen den Bedachten, nicht gegen den Versprechenden.