E-4.21 · Testamentsvollstreckung: Amt und Verfügungsbefugnis (§§ 2202, 2205 BGB)

Erbrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Examenstreffer: Die Testamentsvollstreckung ist vom Prüfungsstoff vielerorts ausgenommen und stand trotzdem in drei dokumentierten Klausuren – November 2010, November 2011 und November 2017. In der Gestaltungsklausur wird sie vorausgesetzt. Grundlage der Auswertung

Ernannt wird der Testamentsvollstrecker durch Testament (§ 2197 I BGB), das Amt beginnt aber erst mit der Annahme (§ 2202 I BGB), und die erfolgt allein durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2202 II 1 BGB) – tatsächliches Tätigwerden genügt nicht; auf Antrag setzt das Nachlassgericht eine Frist, nach deren Ablauf das Amt als abgelehnt gilt (§ 2202 III 1, 2 BGB).

Danach hat er den Nachlass zu verwalten, ihn in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2205 S. 1, 2 BGB); unentgeltlich darf er nur verfügen, soweit es einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entspricht (§ 2205 S. 3 BGB). Spiegelbildlich kann der Erbe nicht verfügen (§ 2211 I BGB), wobei die Vorschriften zugunsten des Erwerbs vom Nichtberechtigten entsprechend gelten (§ 2211 II BGB) – im Grundbuch wird der Testamentsvollstreckervermerk nach § 52 GBO von Amts wegen eingetragen.

Verwaltungsanordnungen des Erblassers sind zu befolgen (§ 2216 II 1 BGB), legitimiert wird der Vollstrecker durch das Zeugnis nach § 2368 S. 1 BGB, und entlassen wird er aus wichtigem Grund (§ 2227 BGB).

💡 Merke
§ 2216 II 1 BGB trägt das Behindertentestament – ohne konkrete Verwaltungsanweisungen verliert die Gestaltung ihren tragenden Grund (BGH, 20.10.1993 – IV ZR 231/92).

Der Testamentsvollstrecker hat sein Amt gegenüber dem Nachlassgericht angenommen. Er schenkt aus dem Nachlass einem Bielefelder Sportverein 25.000 €, weil der Erblasser dort vierzig Jahre Mitglied war; eine Anordnung dazu enthält das Testament nicht. Kurz darauf verkauft der Erbe Reinke Ohlerich ein Nachlassgrundstück und lässt es an einen Käufer auf, der zuvor das Grundbuch eingesehen hat.

Beides greift nicht durch. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist der Testamentsvollstrecker nach § 2205 S. 3 BGB nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen; eine Spende aus Verbundenheit ist beides nicht. Und über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nach § 2211 I BGB nicht verfügen. § 2211 II BGB schützt den Käufer hier nicht: Der Testamentsvollstreckervermerk wird nach § 52 GBO von Amts wegen eingetragen, und wer das Grundbuch gelesen hat, kennt die Beschränkung.

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