Der Erblasser kann den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (§ 1940 BGB) – darin liegt der Unterschied zum Vermächtnis.
§ 2192 BGB erklärt nur die §§ 2065, 2147, 2148, 2154 bis 2156, 2161, 2171, 2181 BGB für entsprechend anwendbar; § 2174 BGB ist bewusst nicht genannt.
Vollziehung verlangen können der Erbe, der Miterbe und derjenige, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten käme (§ 2194 S. 1 BGB); liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, auch die zuständige Behörde (§ 2194 S. 2 BGB).
Wird die Vollziehung durch einen vom Beschwerten zu vertretenden Umstand unmöglich, kann der Vollziehungsberechtigte die Zuwendung nach Bereicherungsrecht herausverlangen – aber nur insoweit, als sie zur Vollziehung hätte verwendet werden müssen (§ 2196 I BGB).
Falle
Ist der Beschwerte zugleich Alleinerbe und fehlt ein Ersatzerbe, läuft die Auflage praktisch leer – er müsste sich selbst verklagen.