Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit dieser beim Erbfall nicht zur Erbschaft gehört – es sei denn, er soll dem Bedachten auch für diesen Fall zugewendet sein (§ 2169 I BGB).
Nur mit diesem Zusatz entsteht ein Verschaffungsvermächtnis: Der Beschwerte muss den Gegenstand verschaffen (§ 2170 I BGB); ist er dazu außerstande, hat er den Wert zu entrichten, und ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, kann er sich durch Entrichtung des Wertes befreien (§ 2170 II 1, 2 BGB).
Ist der Gegenstand nach der Anordnung untergegangen und steht dem Erblasser ein Ersatzanspruch zu, gilt im Zweifel dieser Anspruch als vermacht (§ 2169 III BGB) – die Auslegung geht der Unwirksamkeit vor.
Erst wenn nichts davon greift, ist ein Vermächtnis unwirksam, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist (§ 2171 I BGB).
Falle
Die Ersetzungsbefugnis des § 2170 II 2 BGB steht dem Beschwerten zu, nicht dem Bedachten – dieser kann nicht von vornherein Geld statt des Gegenstands verlangen.