Der Erblasser darf die Bestimmung von Person und Gegenstand einer Zuwendung grundsätzlich nicht einem anderen überlassen (§ 2065 II BGB) – die §§ 2151 bis 2156 BGB sind die zugelassenen Ausnahmen, und zwar nur beim Vermächtnis, nicht bei der Erbeinsetzung.
- Beim Wahlvermächtnis soll der Bedachte von mehreren Gegenständen nur einen erhalten; ist die Wahl einem Dritten übertragen, erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten (§ 2154 I 1, 2 BGB), und kann der Dritte die Wahl nicht treffen, geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über (§ 2154 II 1 BGB).
- Beim Gattungsvermächtnis ist eine „den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache“ zu leisten (§ 2155 I BGB) – nicht mittlere Art und Güte wie bei § 243 I BGB –, und eine offenbar unpassende Bestimmung wird nach § 2155 III BGB korrigiert.
- Beim Zweckvermächtnis darf der Erblasser die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen, mit §§ 315 bis 319 BGB entsprechend (§ 2156 BGB).
💡 Merke
Die Erblasserin vermacht ihrer Patentochter eines von zwei Grundstücken in Verden und überträgt die Wahl ihrem Steuerberater Hauke Struthoff. Der erklärt der Bedachten am Telefon, sie solle das kleinere erhalten, und teilt dem Erben nichts mit. Vier Monate später verweigert der Erbe die Auflassung.
Die Wahl ist nicht getroffen. Ist beim Wahlvermächtnis die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie nach § 2154 I 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten — also gegenüber dem Erben, nicht gegenüber der Bedachten. Struthoff kann sie nachholen. Bleibt er untätig, hilft § 2154 II 1 BGB: Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. Wann das feststeht, sagt § 2154 II 2 BGB mit § 2151 III 2 BGB — das Nachlassgericht bestimmt auf Antrag eines Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung, und mit ihrem fruchtlosen Ablauf ist die Sache entschieden. Wer stattdessen auf eine Erklärung des Dritten wartet, wartet auf nichts.