Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt (§ 2160 BGB) – aber erst, wenn drei vorrangige Auffangmechanismen versagen.
- Hat der Erblasser für den Fall des Nichterwerbs einen anderen bedacht, gelten die Vorschriften über den Ersatzerben entsprechend (§ 2190 BGB mit §§ 2097 bis 2099 BGB).
- Fehlt eine ausdrückliche Anordnung, kann sich eine stillschweigende Ersatzberufung aus dem Gesamtzusammenhang ergeben (OLG Frankfurt, 20.11.2025 – 20 W 70/22).
- Erst danach greift die Anwachsung: Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, wächst der Anteil des Wegfallenden den übrigen nach dem Verhältnis ihrer Anteile an (§ 2158 I 1 BGB), auch wenn der Erblasser die Anteile bestimmt hat (§ 2158 I 2 BGB); ausschließen kann er das nach § 2158 II BGB.
💡 Merke
Fällt der Beschwerte weg, bleibt das Vermächtnis wirksam, und beschwert ist, wem der Wegfall unmittelbar zustatten kommt (§ 2161 BGB) – das ist die spiegelbildliche Norm zu § 2160 BGB.