Im Erbschein des Vorerben ist anzugeben, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer Nacherbe ist (§ 352b I 1 FamFG); ist der Nacherbe auf das eingesetzt, was übrig sein wird, oder darf der Vorerbe frei verfügen, ist auch das anzugeben (§ 352b I 2 FamFG). Im Grundbuch wird bei der Eintragung eines Vorerben von Amts wegen zugleich das Recht des Nacherben und, soweit vorhanden, die Befreiung eingetragen (§ 51 GBO). Der Vermerk sperrt nicht – er zerstört den guten Glauben: § 2113 III BGB schützt nur das Vertrauen darauf, dass der Gegenstand keiner Nacherbfolge unterliegt oder dass der Vorerbe befreit ist. Entfällt die Nacherbfolge, wird das Grundbuch nach § 22 I GBO berichtigt, wenn die Unrichtigkeit in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wird.
Falle
Fehlt der Befreiungszusatz, sieht der Erwerber einen nicht befreiten Vorerben und kann selbst bei entgeltlichem Erwerb nicht gutgläubig werden – der scheinbar formale Zusatz entscheidet über die Finanzierbarkeit.