- Mit dem Erbfall erwirbt der Nacherbe ein unentziehbares Anwartschaftsrecht – eine gesicherte Rechtsposition, die der Vorerbe durch Verfügungen nicht mehr zerstören kann.
- Es ist übertragbar, das Verfügungsgeschäft bedarf aber der notariellen Beurkundung analog § 2033 I 2 BGB; überträgt der Nacherbe es auf den Vorerben, fallen beide Stellungen zusammen und der Vorerbe wird insoweit Vollerbe.
- Pfändbar ist es als anderes Vermögensrecht nach § 857 I ZPO, soweit es übertragbar ist – hat der Erblasser die Übertragbarkeit ausgeschlossen, greift § 857 III ZPO und die Pfändung läuft leer.
- Ausschlagen kann der Nacherbe, sobald der Erbfall eingetreten ist (§ 2142 I BGB); schlägt er aus, verbleibt die Erbschaft dem Vorerben, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2142 II BGB).
Falle
Die Ausschlagung ist ein höchstpersönliches Gestaltungsrecht – der Gläubiger, der die Anwartschaft gepfändet hat, kann sie nicht verhindern; klüger ist die Pfändung des künftigen Herausgabeanspruchs aus § 2130 I 1 BGB.