Was du am Ende schreibst, bestimmt allein der Bearbeitervermerk – lies ihn zuerst und noch einmal zuletzt.
- Der Schriftsatz ist in Kanzleisprache abzufassen, mit Rubrum, bestimmtem Antrag nach § 253 II Nr. 2 ZPO, Sachvortrag und Beweisangeboten; eingereicht wird als elektronisches Dokument nach § 130d ZPO, im FamFG-Verfahren über § 14b I 1 FamFG.
- Das Mandantenschreiben ist etwas anderes: Alltagssprache, klare Empfehlung, bezifferte Alternativen, eine konkrete Rückmeldefrist.
- Ein Hilfsgutachten schreibst du nur, wenn der Bearbeitervermerk es verlangt – und dann knapp, für den Fall, dass du dich anders entscheidest.
💡 Merke
Im Mandantenschreiben steht die Zahl, nicht die Norm: „Nach meiner Berechnung erhalten Sie rund 285.000 € statt rund 150.000 €.“