Im Zivilprozess trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 91 I 1 ZPO); bei Teilunterliegen wird nach § 92 I 1 ZPO gequotelt, bei geringfügigem Unterliegen kann das Gericht die Kosten nach § 92 II Nr. 1 ZPO ganz auferlegen. In Nachlasssachen gilt etwas anderes: § 81 I 1 FamFG stellt die Kostenverteilung ins billige Ermessen, es gibt keine automatische Unterliegensregel. Seit dem 01.07.2026 gilt § 102 ZPO in neuer Fassung: Wird die Wertfestsetzung geändert, kann das Gericht seine Kostenentscheidung von Amts wegen ändern (§ 102 I 1 ZPO), und zwar nur innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der geänderten Wertfestsetzung (§ 102 II ZPO); die Parallelvorschrift ist § 84a FamFG.
Falle
Eine Kostenquote ist ein Verhältnis, kein Betrag – sie wird nach der Wertkorrektur neu gerechnet, nicht mit dem Streitwert skaliert.