Der Gebührenstreitwert folgt über § 48 I 1 GKG den §§ 3 bis 9 ZPO: § 3 ZPO erlaubt die freie Schätzung, § 6 ZPO greift bei Besitz und Eigentum an einer Sache und trägt damit die Herausgabeklage des Erben aus § 2018 BGB. Zinsen und Kosten bleiben als Nebenforderungen außer Betracht (§ 4 I Hs. 2 ZPO). Bei der Stufenklage zählt nach § 44 GKG nur der höhere der verbundenen Ansprüche – die Auskunftsstufe geht darin auf. Bei wirtschaftlicher Identität von Klage und Widerklage wird nach § 45 I 3 GKG nicht addiert. Für die Feststellungsklage wird zunächst der Wert des festzustellenden Rechts gebildet und davon üblicherweise ein Abschlag von 20 % gemacht, weil das Urteil nicht vollstreckbar ist.
Beispiel
Feststellung der Miterbenstellung zu 1/2 bei 240.000 € Nettonachlass: 120.000 € abzüglich 20 % = 96.000 €. Festgesetzt wird durch Beschluss nach § 63 II GKG.