Drei Zahlen musst du auswendig können, und sie haben sich zum 01.01.2026 alle bewegt.
- Die Berufung setzt eine Beschwer von mehr als 1.000 € voraus (§ 511 II Nr. 1 ZPO), sonst bleibt nur die Zulassungsberufung (§ 511 II Nr. 2, IV ZPO).
- Die Beschwerde in Nachlasssachen verlangt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ebenfalls mehr als 1.000 € (§ 61 I FamFG), Frist ein Monat ab schriftlicher Bekanntgabe (§ 63 I, III 1 FamFG).
- Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt eine Beschwer von mehr als 25.000 € voraus (§ 544 II Nr. 1 ZPO).
- Die Kostenbeschwerde braucht mehr als 300 € (§ 567 II ZPO), die Streitwertbeschwerde ebenfalls mehr als 300 € (§ 68 I 1 GKG).
Für die Rechtsmittel steht das Übergangsrecht in § 47 EGZPO und knüpft an die Verkündung der anzufechtenden Entscheidung oder den Schluss der mündlichen Verhandlung an.
💡 Merke
Notiere dir zu Beginn jeder Zivilklausur drei Zahlen an den Rand:
- 10.000 (§ 23 Nr. 1 GVG),
- 1.000 (§ 511 II Nr. 1 ZPO, § 61 I FamFG)
- und 1.250 (§ 708 Nr. 11 ZPO).