Körperverletzung, Gesundheitsverletzung und Tötung als Rechtsgutsverletzung (§ 823 I BGB)

Deliktsrecht · Unerlaubte Handlungen und Schadensrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Körperverletzung ist jeder Eingriff in die äußere körperliche Unversehrtheit – Wunden, Brüche, das Abschneiden der Haare. Auf Schmerz kommt es nicht an, und auf einen Krankheitszustand ebenso wenig.

Gesundheitsverletzung ist das Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustands. Sie erfasst deshalb auch, was von außen unsichtbar bleibt: eine Infektion, eine Vergiftung, eine psychische Störung von Krankheitswert.

In der Klausur überschneiden sich beide fast immer, und dann werden sie in einem Satz zusammen festgestellt. Getrennt betrachtet werden sie nur, wo eines von beiden allein vorliegt – bei der Ansteckung ohne äußere Verletzung, beim Haarschnitt ohne jede Funktionsstörung.

Das Leben ist das einzige Rechtsgut, dessen Verletzung dem Verletzten selbst keinen eigenen Anspruch verschafft: Wegen der Tötung als solcher entsteht in seiner Person nichts mehr; Ansprüche wegen der ihm zuvor zugefügten Verletzungen gehen dagegen auf die Erben über. Die Ansprüche der Hinterbliebenen regelt deshalb § 844 BGB eigenständig – Beerdigungskosten (I), Unterhaltsrente (II) und das Hinterbliebenengeld (III).

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