Tierhalter ist, wer das Tier im eigenen Interesse und nicht nur vorübergehend in seiner Obhut hat, die Bestimmungsmacht über es ausübt, für seine Kosten aufkommt und das Risiko seines Verlustes trägt. Die vier Merkmale greifen ineinander: Wer über Unterbringung, Fütterung und Verwendung entscheidet, trägt regelmäßig auch Kosten und Verlustrisiko und handelt dabei für sich.
Das Eigentum ist nur ein Indiz; § 90a S. 3 BGB erklärt die Vorschriften über Sachen für entsprechend anwendbar. Widerlegt wird es, wo Eigentum und tatsächliche Herrschaft dauerhaft auseinanderfallen.
An diesen Merkmalen scheitern zwei nahe liegende Kandidaten. Der Finder, der ein entlaufenes Tier zur Polizei bringen will, hat es weder auf längere Dauer noch im eigenen Interesse in Obhut. Und wer ein Tier für einen anderen versorgt, handelt in fremdem Interesse; für ihn steht § 834 BGB bereit.