A-5.8 · Fallstrecke Kamera: Einwilligung, schwebende Unwirksamkeit, Genehmigung (§§ 107, 108 I, 110 BGB)

BGB AT · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Bjarne Wilkening ist am 12. Juni 2008 geboren. Am Samstag, dem 18. April 2026, kauft er von Hinnerk Wieckhorst, der seine Fotoausrüstung auflöst, eine gebrauchte Spiegelreflexkamera mit zwei Objektiven für 1.150 €. Er zahlt 350 € an und soll den Rest bis Freitag, den 29. Mai 2026, bringen; die Kamera nimmt er gleich mit. Seine Mutter Sigrid Wilkening weiß von nichts.

Der Kaufvertrag verpflichtet Bjarne zur Zahlung von 1.150 €. Er erlangt daraus nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil und hätte deshalb die Einwilligung seiner Mutter gebraucht, § 107 BGB. Die fehlt, und damit hängt der Vertrag: Seine Wirksamkeit „hängt von der Genehmigung des Vertreters ab", § 108 I BGB. Auch § 110 BGB hilft nicht — 350 € von 1.150 € sind keine bewirkte Leistung.

Am Dienstag, dem 21. April 2026, erzählt Bjarne seiner Mutter davon. Sie sieht sich die Kamera an und sagt: „Von mir aus, behalte sie."

Damit ist der Vertrag geheilt. Die Zustimmung hat zwei Namen, und der Unterschied ist nur der Zeitpunkt: Die Einwilligung ist die vorherige (§ 183 S. 1 BGB), die Genehmigung die nachträgliche (§ 184 I BGB). Beide sind formfrei (§ 182 II BGB) und können auch stillschweigend erklärt werden. Und die Genehmigung „wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück", § 184 I BGB — der Kauf gilt also seit dem 18. April.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Weiter im Thema