Streitig ist, wann beim Tanken an einer Selbstbedienungssäule der Kaufvertrag zustande kommt.
Dafür, erst an der Kasse — Systematik. Die freigeschaltete Säule ist Teil eines Selbstbedienungsvorgangs, und dort ist die Warenauslage anerkanntermaßen bloße invitatio ad offerendum; wer zwei äußerlich gleiche Vorgänge verschieden behandelt, braucht dafür einen Grund. Hinzu kommt die Bestimmtheit: An der Säule steht die Menge noch nicht fest, und ein Antrag muss mit einem „Ja" annehmbar sein.
Dagegen, schon mit dem Einfüllen — Telos. Mit dem Einfüllen vermischt sich der Kraftstoff mit dem Tankinhalt; §§ 947, 948 BGB behandeln diesen Vorgang sachenrechtlich als endgültig. Eine Rückgabe der gezapften Menge gibt es nicht. Wo die Ware nicht mehr ins Regal zurückkann, passt es nicht, den Vertragsschluss bis zur Kasse aufzuschieben.
H. M. Vertragsschluss mit dem Einfüllen: Das Freischalten ist ein Antrag ad incertas personas, das Einfüllen die Annahme, die nach § 151 S. 1 BGB keinen Zugang braucht. Der Kaufpreisanspruch folgt dann aus § 433 II BGB und ist sofort fällig; auf der Gegenansicht bliebe dem Betreiber nur das Bereicherungs- und Deliktsrecht.