Ines Wollny schuldet dem Maschinenhändler Rüdiger Post 30.000 Euro aus dem Kauf eines Radladers. Post schuldet der Stahlbau Kremer GmbH 30.000 Euro aus einer Fensterlieferung. Post weist Wollny an, unmittelbar an Kremer zu zahlen. Wollny überweist, Kremer liefert an Post. Später erweisen sich beide Kaufverträge als nichtig, weil jede Seite die andere arglistig getäuscht hatte. Post ist zahlungsunfähig.
Der Doppelmangel ändert an der Zuordnung nichts. Auch hier enthält die eine Zuwendung zwei Leistungen: Wollny leistet an Post auf ihre Kaufpreisschuld, Post leistet an Kremer auf seine. Dass beide Rechtsgründe fehlen, verbindet die Verhältnisse nicht, sondern verdoppelt nur die Zahl der Kondiktionen. Im Deckungsverhältnis kondiziert Wollny bei Post, im Valutaverhältnis kondiziert Post bei Kremer, und Kremer verlangt umgekehrt die Fenster zurück.
Der Doppelmangel-Komplex trägt im ganzen Gebiet keine belegte Entscheidung. Was hier steht, ist deshalb begründet und nicht ausgezählt.