| Angewiesener | Dritter, § 267 BGB | |
|---|---|---|
| Anlass | eine Weisung des Schuldners | eigener Entschluss |
| Wortlaut | – | „so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken“ (§ 267 I 1 BGB) |
| Er ist | Leistungsmittler | selbst Leistender |
| Es entstehen | zwei Leistungen | eine Leistung |
| Kondiktion bei Nichtschuld | des Anweisenden gegen den Empfänger | des Zahlenden gegen den Empfänger |
| Rückgriff gegen den Schuldner | aus dem Deckungsverhältnis | § 812 I 1 Alt. 2 BGB |
Der Rückgriff des Dritten ist die Rückgriffskondiktion: Der Schuldner hat die Befreiung von seiner Verbindlichkeit in sonstiger Weise auf Kosten des Zahlenden erlangt. Zwei Grenzen gehören dazu. Der Umfang bemisst sich nach der Aufwendung und nicht nach der getilgten Schuld – wer 2.900 Euro zahlt und damit eine Schuld von 3.400 Euro zum Erlöschen bringt, verdient an dem Nachlass nichts. Und der Schuldner behält seine Einwendungen, weil die schuldnerschützenden §§ 404 ff. BGB entsprechend heranzuziehen sind. Deshalb richtet sich auch die Verjährung entsprechend § 404 BGB nach der getilgten Forderung. Eine Gesamtschuld nach § 421 BGB entsteht nicht, weil der Dritte nie selbst geschuldet hat.