Zweckvereinbarung bei der condictio ob rem (§ 812 I 2 Alt. 2 BGB)

Bereicherungsrecht / GoA · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 812 I 2 BGB: „Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.“

Die Zweckvereinbarung hat zwei Seiten, und beide werden getrennt geprüft.

Es muss eine Einigung geben. Der Wortlaut verlangt einen Erfolg „nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts“. Ein einseitiges Motiv, das der Empfänger nicht kennt, wird nicht Inhalt des Geschäfts. Verlangt ist eine Zweckvereinbarung, die der Empfänger kennt und billigt (BGH, Urt. v. 29.11.1965 – VII ZR 214/63 = BGHZ 44, 321). Wer eine Zuwendung annimmt und dabei weiß, dass sie ihm nur zu einem bestimmten Zweck gegeben wird, erklärt mit der Annahme sein Einverständnis. Das ist kein Schweigen, sondern ein Verhalten mit Erklärungswert.

Sie darf keine Verpflichtung begründen. Wäre der Erfolg geschuldet, läge ein Vertrag vor, der Rechtsgrund wäre, und der Fall liefe über das Leistungsstörungsrecht.

Manchmal kann der Zweck gar nicht geschuldet werden: Nach § 2302 BGB ist ein Vertrag nichtig, „durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten“. Wer eine Rechtspflicht verlangte, machte den Tatbestand für die Erbeinsetzungsfälle unanwendbar.

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