Aufbau: Einordnung einer Leistung nach den drei Fällen des § 812 I BGB (indebiti, ob causam finitam, ob rem)

Bereicherungsrecht / GoA · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

So ordnest du eine Leistung ein, bevor du sonst etwas prüfst.

  1. Gab es je einen Rechtsgrund? Nein – § 812 I 1 Alt. 1 BGB (condictio indebiti).
  2. Gab es einen, und ist er weggefallen? – § 812 I 2 Alt. 1 BGB (condictio ob causam finitam), etwa bei auflösender Bedingung, § 158 II BGB.
  3. Gab es keinen, wohl aber einen verabredeten Zweck? – § 812 I 2 Alt. 2 BGB (condictio ob rem). ⤷ § 812 I 2 Alt. 2 BGB ist gegenüber § 812 I 1 Alt. 1 BGB der speziellere Tatbestand. Wo die Beteiligten einen Zweck zum Inhalt ihrer Abrede gemacht haben, ist die Leistung nicht grundlos erbracht, sondern auf ihn bezogen. Von der Einordnung hängt der Ausschlussgrund ab – § 814 BGB zur ersten, keiner zur zweiten, § 815 BGB zur dritten. Wer falsch einordnet, verliert alles.
  4. Erst danach der Ausschlussgrund, dann die Rechtsfolge nach §§ 818 ff. BGB.

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