Die Zweckbestimmung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Erklärung des Leistenden. Sie gestaltet, indem sie nach § 362 I BGB Erfüllung eintreten lässt oder wirkungslos bleibt. Der Gläubiger kann sie weder ersetzen noch durch eine eigene Verrechnung umbuchen.
Bei mehreren Schulden sagt es das Gesetz ausdrücklich. Nach § 366 I BGB wird diejenige Schuld getilgt, „welche er bei der Leistung bestimmt“. Fehlt die Bestimmung, entscheidet die feste Rangfolge des § 366 II BGB: getilgt wird „zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld“. Ein Wahlrecht des Gläubigers kennt keine der beiden Stufen.
Zwei Sätze in jedem Fall mit mehreren Schulden: Hat der Schuldner bestimmt? Wenn nein, § 366 II BGB.