Bote, Vertreter, Leistungsmittler und Dritter nach § 267 BGB: wer leistet

Bereicherungsrecht / GoA · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

BoteVertreterLeistungsmittlerDritter, § 267 BGB
Was er tutübermittelt eine fremde Zweckbestimmunggibt sie in fremdem Namen ab (§ 164 I 1 BGB)zahlt erkennbar für einen anderen auf dessen Rechnungzahlt aus eigenem Entschluss auf eine fremde Schuld
Leistender istder Geschäftsherrder Vertreteneder Anweisendeer selbst
Es kondiziertder Geschäftsherrder Vertreteneder Anweisendeer selbst, beim Gläubiger
Sein Rückgriff––aus dem Deckungsverhältnis§ 812 I 1 Alt. 2 BGB gegen den Schuldner

Zwischen Bote und Vertreter unterscheidet die Leistungsbeziehung nicht. Der Unterschied wirkt sich erst bei Willensmängeln aus, weil § 166 I BGB beim Vertreter auf dessen Person abstellt. Entscheidend ist überall dieselbe Tatsachenfrage: Was hat der Empfänger gesehen – einen Lieferschein, einen Verwendungszweck, eine Erklärung am Tresen?

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