| Bote | Vertreter | Leistungsmittler | Dritter, § 267 BGB | |
|---|---|---|---|---|
| Was er tut | übermittelt eine fremde Zweckbestimmung | gibt sie in fremdem Namen ab (§ 164 I 1 BGB) | zahlt erkennbar für einen anderen auf dessen Rechnung | zahlt aus eigenem Entschluss auf eine fremde Schuld |
| Leistender ist | der Geschäftsherr | der Vertretene | der Anweisende | er selbst |
| Es kondiziert | der Geschäftsherr | der Vertretene | der Anweisende | er selbst, beim Gläubiger |
| Sein Rückgriff | – | – | aus dem Deckungsverhältnis | § 812 I 1 Alt. 2 BGB gegen den Schuldner |
Zwischen Bote und Vertreter unterscheidet die Leistungsbeziehung nicht. Der Unterschied wirkt sich erst bei Willensmängeln aus, weil § 166 I BGB beim Vertreter auf dessen Person abstellt. Entscheidend ist überall dieselbe Tatsachenfrage: Was hat der Empfänger gesehen – einen Lieferschein, einen Verwendungszweck, eine Erklärung am Tresen?