Streitig ist, ob die beiderseitigen Kondiktionen aus einem nichtigen gegenseitigen Vertrag verrechnet werden oder selbständig nebeneinander stehen.
Für die Saldierung – Telos und Systematik. Leistung und Gegenleistung waren aufeinander bezogen, und dieser Zusammenhang endet mit der Nichtigkeit nicht. Vor allem trägt § 446 S. 1 BGB: Wer ohne Saldierung rückabwickelt, gibt die Gefahr des zufälligen Untergangs an den Verkäufer zurück, die das Kaufrecht dem Käufer zuweist.
Für zwei Ansprüche – Wortlaut. § 818 III BGB kennt keine Saldierung, und das Gesetz gibt zwei Ansprüche aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Wo es gegenseitige Ansprüche verknüpfen will, sagt es das: § 320 I 1 BGB für den Vertrag, § 348 BGB für den Rücktritt. Dass die Saldierung bei ungleichartigen Leistungen versagt und durch eine Zug-um-Zug-Konstruktion ersetzt werden muss, zeigt, dass sie nicht aus dem Gesetz stammt.
Die Saldotheorie ist die Linie der Rechtsprechung und damit der sichere Weg; ihre anerkannten Ausnahmen fangen die unbilligen Fälle auf. Die Zweikondiktionenlehre ist die Gegenauffassung. In ihrer modifizierten Gestalt hält sie an den zwei Ansprüchen fest und reduziert § 818 III BGB teleologisch, soweit dem Empfänger der Wegfall zuzurechnen ist; in allen Fällen zurechenbarer Entreicherung kommt sie zu demselben Ergebnis. Eine Mehrheitsangabe unterbleibt.