Eine Steuerberaterin überweist 8.000 Euro an den falschen Empfänger. Der hält das Geld für eine Erbschaft. Er bucht für 3.100 Euro eine Kreuzfahrt, die er sich sonst nie geleistet hätte, tilgt mit 2.000 Euro ein laufendes Darlehen, lässt für 1.100 Euro die ohnehin fällige Kupplung erneuern und lässt 1.800 Euro auf dem Konto liegen.
Schritt 1 – der Anspruch dem Grunde nach. § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Erlangt sind 8.000 Euro, ein Rechtsgrund fehlt.
Schritt 2 – Posten für Posten. Die Kreuzfahrt hätte er ohne den Geldeingang nicht gebucht, und ein Gegenwert bleibt nicht: Entreicherung von 3.100 Euro. Die Darlehenstilgung ist keine – die Verbindlichkeit bestand ohnehin, sein Vermögen ist um denselben Betrag entlastet. Die Kupplung ist keine – die Reparatur war fällig, er hätte sie aus eigenen Mitteln bezahlt. Die 1.800 Euro sind unverändert vorhanden.
Schritt 3 – die Rechnung. 8.000 Euro abzüglich 3.100 Euro ergeben 4.900 Euro. Zur Probe: 2.000 Euro ersparte Tilgung, 1.100 Euro ersparte Reparatur und 1.800 Euro Restguthaben ergeben denselben Betrag.
Schritt 4 – die Gegenrechnung bei Kenntnis. Wusste er von Anfang an, dass ihm das Geld nicht zusteht, so sperrt § 819 I BGB den Einwand: 8.000 Euro nebst Zinsen.