Letzte Wendung: Die Maschine steht unversehrt in der Küche, das Geld liegt auf dem Konto des Händlers, und angefochten hat diesmal er.
Jetzt lässt sich nichts saldieren. Geld und Sache sind ungleichartig. Die Saldotheorie führt in dieser Lage zur Verurteilung Zug um Zug; der Bundesgerichtshof hat sie auch für ungleichartige Leistungen angewandt (BGH, Urt. v. 10.02.1999 – VIII ZR 314/97). Die Zweikondiktionenlehre kommt auf demselben Weg zum Ziel, nur über § 273 I BGB und § 274 I BGB. Das Ergebnis ist dasselbe, der Streit bleibt ohne Auswirkung.
Damit steht die ganze Strecke in drei Zeilen:
- Beide Leistungen noch da: Zug um Zug, gleichgültig welcher Auffassung man folgt.
- Eine Leistung weg, der Wegfall nicht zurechenbar: Hier gehen die Auffassungen auseinander, und hier greifen die Ausnahmen.
- Eine Leistung weg, der Wegfall zurechenbar: Alle Wege führen zur Anrechnung.