Rücktritt und weitere Nachbarn der Kondiktion: wann sie § 812 BGB sperren

Bereicherungsrecht / GoA · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Erstens der Rücktritt. Er beseitigt den Vertrag nicht, sondern wandelt ihn in ein Rückgewährschuldverhältnis um. § 346 I BGB setzt ein Rücktrittsrecht voraus und ordnet an, dass „die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben“ sind. Ein Wegfall des rechtlichen Grundes liegt darin nicht, und § 812 I 2 Alt. 1 BGB ist tatbestandlich nicht eröffnet. Das ist kein Streit um Worte, weil § 346 I BGB die Nutzungen nimmt, während das Bereicherungsrecht den Entreicherungseinwand des § 818 III BGB kennt (Feld 12).

Zweitens das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Hier liegt die erste echte Sperre. § 993 I Hs. 2 BGB stellt den redlichen, unverklagten Besitzer frei, und wer daneben die Nutzungskondiktion zuließe, machte die Vorschrift wertlos. Offen bleiben nur die Türen, die das Gesetz selbst benennt – die §§ 987 bis 992 BGB insgesamt, § 989 BGB eingeschlossen, und die Übermaßfrüchte nach § 993 I Hs. 1 BGB (Feld 11).

Drittens § 241a BGB. Absatz 1 schließt bei unbestellten Leistungen an einen Verbraucher jeden Anspruch aus, auch den aus § 812 BGB. Die Rückausnahme steht in § 241a II BGB und damit im Gesetz: „Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.“ Von einer teleologischen Reduktion ist für diese beiden Fälle nicht zu sprechen. Sie bleibt allein für Sachverhalte jenseits des Absatzes 2 zu erwägen.

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