Die vier Leistungskondiktionen im Vergleich: Zeitpunkt des Rechtsgrundmangels

Bereicherungsrecht / GoA · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Leistungskondiktion tritt in vier Gestalten auf, und sie unterscheiden sich darin, wann der Rechtsgrund fehlt. Die Nichtleistungskondiktion des § 812 I 1 Alt. 2 BGB steht daneben (s. E-0.07).

condictio indebiticondictio ob causam finitamcondictio ob remcondictio ob turpem vel iniustam causam
Norm§ 812 I 1 Alt. 1 BGB§ 812 I 2 Alt. 1 BGB§ 812 I 2 Alt. 2 BGB§ 817 S. 1 BGB
Wortlaut„ohne rechtlichen Grund erlangt“„wenn der rechtliche Grund später wegfällt“„der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt“Verstoß des Empfängers „gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten“
Der Rechtsgrundhat nie bestandenhat bestanden und ist entfallenhat nie bestanden, ein Erfolg war vereinbartist wegen des Verstoßes nichtig
Wirkungex tuncex nuncex tuncex tunc
Eigener Ausschluss§ 814 BGB–§ 815 BGB§ 817 S. 2 BGB

Die Anfechtung gehört zur ersten Spalte, nicht zur zweiten: § 142 I BGB lässt das Rechtsgeschäft „als von Anfang an nichtig anzusehen“ sein, und damit fehlte der Rechtsgrund schon bei der Leistung. Feld 8 behandelt die condictio ob rem; Feld 7 behandelt die §§ 814 und 817 BGB.

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