Die Leistungskondiktion tritt in vier Gestalten auf, und sie unterscheiden sich darin, wann der Rechtsgrund fehlt. Die Nichtleistungskondiktion des § 812 I 1 Alt. 2 BGB steht daneben (s. E-0.07).
| condictio indebiti | condictio ob causam finitam | condictio ob rem | condictio ob turpem vel iniustam causam | |
|---|---|---|---|---|
| Norm | § 812 I 1 Alt. 1 BGB | § 812 I 2 Alt. 1 BGB | § 812 I 2 Alt. 2 BGB | § 817 S. 1 BGB |
| Wortlaut | „ohne rechtlichen Grund erlangt“ | „wenn der rechtliche Grund später wegfällt“ | „der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt“ | Verstoß des Empfängers „gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten“ |
| Der Rechtsgrund | hat nie bestanden | hat bestanden und ist entfallen | hat nie bestanden, ein Erfolg war vereinbart | ist wegen des Verstoßes nichtig |
| Wirkung | ex tunc | ex nunc | ex tunc | ex tunc |
| Eigener Ausschluss | § 814 BGB | – | § 815 BGB | § 817 S. 2 BGB |
Die Anfechtung gehört zur ersten Spalte, nicht zur zweiten: § 142 I BGB lässt das Rechtsgeschäft „als von Anfang an nichtig anzusehen“ sein, und damit fehlte der Rechtsgrund schon bei der Leistung. Feld 8 behandelt die condictio ob rem; Feld 7 behandelt die §§ 814 und 817 BGB.