Ohne wirksame Verfügung kein § 816 I 1 BGB. Die §§ 932 ff. BGB sind seine Vorprüfung, die Genehmigung sein Ersatz.
Das Erlangte ist der Erlös. Wer das Risiko der Unterwertveräußerung trägt, behält den Vorteil der Überwertveräußerung.
§ 822 BGB ist subsidiär. „Soweit infolgedessen“ verlangt den rechtlichen, nicht den wirtschaftlichen Wegfall.