Merkpunkte zu § 816 I 1 BGB und § 822 BGB: Verfügung, Erlös, Subsidiarität

Bereicherungsrecht / GoA · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Ohne wirksame Verfügung kein § 816 I 1 BGB. Die §§ 932 ff. BGB sind seine Vorprüfung, die Genehmigung sein Ersatz.

Das Erlangte ist der Erlös. Wer das Risiko der Unterwertveräußerung trägt, behält den Vorteil der Überwertveräußerung.

§ 822 BGB ist subsidiär. „Soweit infolgedessen“ verlangt den rechtlichen, nicht den wirtschaftlichen Wegfall.

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