Eine Fahrradhändlerin verkauft ein zur Reparatur abgegebenes Rennrad für 9.400 Euro, weil sie es wegen einer verwechselten Auftragsnummer für eigenen Bestand hält. Der Käufer erkennt das Rad als das seines Vereinskameraden und greift gleichwohl zu. Das Rad ist 7.600 Euro wert. Für Anzeige und Transport hat die Händlerin 300 Euro aufgewendet, die sie ohne den Verkauf nicht ausgegeben hätte.
Schritt 1 – ohne Genehmigung. Der Käufer ist nach § 932 II BGB bösgläubig und hat kein Eigentum erworben. Der Eigentümer hat § 985 BGB gegen ihn und damit einen Anspruch auf eine Sache im Wert von 7.600 Euro. Aus § 816 I 1 BGB bekommt er nichts, weil die Verfügung unwirksam ist.
Schritt 2 – mit Genehmigung. Die Verfügung wird nach § 185 II 1 Alt. 1 BGB wirksam und wirkt nach § 184 I BGB zurück. Erlangt hat die Händlerin 9.400 Euro. Davon geht ab, worum sie nach § 818 III BGB nicht mehr bereichert ist: die 300 Euro. Es bleiben 9.100 Euro.
Schritt 3 – der Vergleich. 9.100 Euro gegen 7.600 Euro, also 1.500 Euro mehr – solange die Händlerin zahlungsfähig ist. Ist sie es nicht, ist die Sache mehr wert als der Anspruch, und die Genehmigung lässt sich nicht widerrufen.
Hätte die Händlerin gewusst, dass ihr das Rad nicht gehört, so sperrte § 819 I BGB den Entreicherungseinwand, und die 300 Euro blieben stehen: dann sind es 9.400 Euro.