Gegenstand des Übergangs ist kein Vermögen, sondern eine wirtschaftliche Einheit: eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck. Ein Betriebsteil genügt, und das steht im Gesetz – § 613a I 1 BGB nennt ihn neben dem Betrieb.
Ob die Einheit dieselbe geblieben ist, entscheidet eine Gesamtwürdigung aller Umstände: Art des Betriebs, Übergang der materiellen und der immateriellen Betriebsmittel, Übernahme der Hauptbelegschaft, Übergang der Kundschaft, Ähnlichkeit der verrichteten Tätigkeit und Dauer einer etwaigen Unterbrechung. Diese Gesamtwürdigung geht auf EuGH, Urt. v. 18.03.1986 – Rs. 24/85 (Spijkers) zurück. Das Aktenzeichen trägt kein „C-“, weil der Gerichtshof dieses Präfix erst seit 1989 verwendet.
Die Gewichtung folgt der Art der Tätigkeit, und das ist der eigentliche Handgriff. Wo Maschinen, Räume und Konzessionen die Arbeit tragen, ist die Einheit betriebsmittelgeprägt, und es kommt auf die Übernahme dieser Mittel an (zur Identität einer Produktionseinheit BAG, Urt. v. 16.05.2002 – 8 AZR 319/01). Wo die Arbeitskraft sie trägt – Reinigung, Bewachung, Pflege –, ist sie betriebsmittelarm, und die Belegschaft tritt an die Stelle der Sachmittel: Übernimmt der neue Inhaber einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals, führt er dieselbe Einheit fort (EuGH, Urt. v. 11.03.1997 – C-13/95 (Süzen); BAG, Urt. v. 24.05.2005 – 8 AZR 333/04).
Welche Arbeitnehmer der Erwerber haben will, steht nicht zu seiner Wahl. § 613a I 1 BGB erfasst alle Arbeitsverhältnisse, die der übergegangenen Einheit zugeordnet sind.