| Betriebsübergang | Betriebsstilllegung | |
|---|---|---|
| Entschluss | Fortführung der Einheit durch einen anderen | endgültige Aufgabe der Betriebsgemeinschaft |
| Betriebsmittel | gehen über und werden weiter genutzt | werden verwertet, verteilt, verschrottet |
| Kündigung | „wegen des Übergangs“ unwirksam, § 613a IV 1 BGB | betriebsbedingt möglich, § 1 II 1 KSchG |
| Stichtag | Wechsel des Inhabers | Prognose im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung |
Die Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit und ihre endgültige Stilllegung sind voneinander abzugrenzen. Diese Einordnung geht der Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer hierauf gestützten Kündigung voraus.
Für die Stilllegung genügt kein Erwägen. Verlangt ist der ernsthafte und endgültige Entschluss, und er muss im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung gefasst sein (BAG, Urt. v. 16.02.2012 – 8 AZR 693/10; BAG, Urt. v. 13.02.2008 – 2 AZR 543/06). Was danach geschieht, verschiebt den Stichtag nicht, kann die Prognose aber widerlegen: Wer vier Wochen später verkauft, hatte bei Zugang regelmäßig keinen endgültigen Stilllegungsentschluss.
§ 613a IV 2 BGB hält die Gegenprobe bereit – das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt unberührt. Der Übergang schützt den Arbeitsplatz, nicht den Arbeitnehmer.