Erst die Reichweite, dann die Ausübung
§ 106 S. 1 GewO greift nur, soweit die Arbeitsbedingung nicht schon festgelegt ist – und an eine unbillige Weisung ist niemand gebunden, auch nicht vorläufig.
Die unwirksame Klausel fällt ganz weg, § 306 I, II BGB. Eine geltungserhaltende Reduktion gibt es nicht. An die Stelle der Klausel tritt das Gesetz.
Was durch Vertrag entstanden ist, geht nicht durch Schweigen unter
Die betriebliche Übung endet nur durch Änderungsvertrag, Änderungskündigung, wirksamen Vorbehalt oder ablösende Betriebsvereinbarung.