Beim lang erkrankten Arbeitnehmer läuft die Obliegenheit leer: Aufgefordert werden kann nur, wer Urlaub nehmen könnte. Sein Anspruch entsteht gleichwohl weiter, denn § 1 BUrlG setzt keine Arbeitsleistung voraus. Das hat schon der Gerichtshof im Ausgangspunkt der ganzen Linie festgestellt (EuGH, Urt. v. 20.01.2009 – C-350/06 und C-520/06 (Schultz-Hoff)). Ohne Grenze wüchse der Anspruch Jahr um Jahr.
Der Gerichtshof hat die Grenze gezogen: Das nationale Recht darf das Erlöschen anordnen, wenn der Übertragungszeitraum den Bezugszeitraum deutlich übersteigt (EuGH, Urt. v. 22.11.2011 – C-214/10 (KHS)). Das Bundesarbeitsgericht hat daraus eine Zahl gemacht: „Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres“ (BAG, Urt. v. 07.08.2012 – 9 AZR 353/10).
Gerechnet wird vom Ende des Urlaubsjahres, nicht vom Beginn der Erkrankung.
Für die Klausur heißt das: ein Paragraph, zwei Verfallwege. Beim arbeitsfähigen Arbeitnehmer entscheidet die Mitwirkung des Arbeitgebers, beim durchgehend Arbeitsunfähigen die Frist von fünfzehn Monaten.