Urlaubsanspruch: Entstehen, Verfall und Abgeltung (§§ 1, 7 III, IV BUrlG)

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Der Verfall beginnt beim Arbeitgeber

Ohne konkrete Aufforderung und klaren Hinweis verfällt der Urlaub nicht – § 7 III 1 BUrlG wird unionsrechtskonform ausgelegt, und die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.

Fünfzehn Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres ist die Grenze bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Sie wird vom Jahresende gerechnet, nicht vom Beginn der Erkrankung.

Die Abgeltung ist Geld

§ 7 IV BUrlG setzt allein die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Arbeitsfähigkeit ist nicht nötig, und das Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes gilt für den Anspruch nicht mehr.

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