Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Neben der Hauptleistung steht § 241 II BGB: Das Schuldverhältnis kann „jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten“. Im Arbeitsverhältnis trägt diese Vorschrift beide Richtungen – Verschwiegenheit, Anzeigepflichten und das Unterlassen von Wettbewerb auf der einen, Schutz von Gesundheit, Persönlichkeit und Eigentum des Arbeitnehmers auf der anderen Seite.

Der praktisch wichtigste Fall ist das Mobbing: systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren, das erst in der Zusammenschau seine verletzende Wirkung entfaltet. Der Einzelvorgang trägt selten, die Kette trägt. Daraus folgen zwei getrennte Anspruchsrichtungen. Gegen den Arbeitgeber geht es um dessen eigene Pflichtverletzung – er muss einschreiten – und um die Zurechnung fremden Verhaltens nach § 278 BGB; Anspruchsgrundlage ist § 280 I BGB iVm § 241 II BGB, für das Schmerzensgeld § 253 II BGB (BAG, Urt. v. 25.10.2007 – 8 AZR 593/06). Gegen den Kollegen geht es deliktisch: §§ 823 I, 826 BGB, dazu Unterlassung analog § 1004 I 2 BGB.

Für die Zeit nach dem Arbeitsverhältnis gibt es kein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Es bedarf der Vereinbarung, § 110 S. 1 GewO, und § 110 S. 2 GewO erklärt die §§ 74 bis 75f HGB für entsprechend anwendbar: Schriftform und Aushändigung (§ 74 I HGB), Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Leistungen als Verbindlichkeitsvoraussetzung (§ 74 II HGB), höchstens zwei Jahre (§ 74a I 3 HGB).

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