Gliederung, Klagefristen und Zitierregeln der arbeitsrechtlichen Klausur (§ 4 S. 1 KSchG, § 7 KSchG)

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Individual- und Kollektivarbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Dieses Feld trägt keinen eigenen Streit. Es trägt die Bedingungen, unter denen die zwölf Sachfelder überhaupt richtig geschrieben werden können – und drei davon sind im Arbeitsrecht schwerer als in jedem anderen Zivilrechtsgebiet.

Die Gliederung ist es, weil knapp jede dritte Vorschrift des Gebiets keine Absätze hat, und zwar ausgerechnet die, mit denen eine Klausur anfängt: § 615 BGB, § 623 BGB, § 4 KSchG, § 7 KSchG, § 106 GewO, § 22 AGG. Die Zitierweise ist es, weil 32 Gesetze nebeneinanderlaufen und eine nackte Paragraphenangabe hier fast nie eindeutig ist. Die Reihenfolge ist es, weil die Kündigungsschutzklage acht Stationen hat und der häufigste Fehler nicht Unkenntnis ist, sondern Vertauschung.

Drei Fragen beantwortet das Feld, und sie kehren in jeder Klausur des Gebiets wieder:

  1. Hat die Vorschrift, die ich gleich zitiere, überhaupt Absätze, und hängt die Nummer am Absatz oder am Satz?
  2. An welcher Stelle der Prüfung steht die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG, und warum nicht weiter oben?
  3. Wie wird eine Tatsache behandelt, die zugleich über den Rechtsweg und über den Anspruch entscheidet?

Die Fehler dieses Feldes sind Aufbau- und Zitierfehler. Sie führen zum Punktabzug in Klausuren, deren Stoff der Bearbeiter beherrscht.

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