Gestörte Gesamtschuld beim Arbeitsunfall

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Was war passiert. Ein Arbeitnehmer wird bei der Arbeit verletzt. Verursacht haben den Unfall zwei: ein Kollege, der nach § 105 I 1 SGB VII privilegiert ist, und ein außenstehender Dritter, der es nicht ist. Nach allgemeinem Recht wären beide Gesamtschuldner (§§ 421, 840 I BGB), und der Dritte könnte beim Kollegen Ausgleich nehmen (§ 426 I BGB). Das Privileg nimmt ihm diesen Regress – die Gesamtschuld ist gestört.

Was entschieden ist. Der Bundesgerichtshof löst die Störung zulasten des Geschädigten, nicht zulasten des nicht privilegierten Zweitschädigers: Dessen Haftung wird um den Anteil gekürzt, den der privilegierte Schädiger im Innenverhältnis zu tragen hätte (BGH, Urt. v. 11.11.2003 – VI ZR 13/03; BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 47/13). Ein Ausgleich über § 110 I 1 SGB VII findet nicht statt; die Vorschrift gibt einen Anspruch des Versicherungsträgers, keinen des Mitschädigers.

Warum so. Die Entlastung des privilegierten Schädigers ist vom Gesetz gewollt und wäre wertlos, wenn sie über den Regress zurückkäme. Und der Geschädigte steht nicht schutzlos: Für den gekürzten Teil erhält er die Leistungen der Unfallversicherung.

Für die Klausur heißt das: Erst die Quoten im Innenverhältnis bilden, dann den Anspruch gegen den Dritten um die Quote des Privilegierten kürzen. Wer die Kürzung vergisst, spricht dem Geschädigten mehr zu, als ihm zusteht.

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