Zu prüfende Behauptung: „Die Gefahrgeneigtheit der Arbeit spielt keine Rolle mehr.“
Der Satz steht so in vielen Unterlagen, und er ist genau halb richtig.
Richtig ist: Als Voraussetzung der Haftungserleichterung ist die Gefahrgeneigtheit entfallen. Früher war sie das Eingangstor – nur wer „gefahrgeneigte Arbeit“ leistete, wurde entlastet (BAG GS, Beschl. v. 25.09.1957 – GS 4/56, GS 5/56; rechtshistorisch, durch die spätere Rechtsprechung überholt). Der Große Senat hat das aufgegeben und an ihre Stelle die betrieblich veranlasste Tätigkeit gesetzt (BAG GS, Beschl. v. 12.06.1992 – GS 1/89, abschließend BAG GS, Beschl. v. 27.09.1994 – GS 1/89 (A)).
Falsch ist der zweite Teil. Als Abwägungsfaktor ist die Gefahrgeneigtheit nicht verschwunden: Derselbe Senat zählt die der Tätigkeit anhaftende Gefahr unter den Umständen auf, die bei der Verteilung des Schadens zu gewichten sind. Wer mit brennbaren Flüssigkeiten hantiert, wird anders behandelt als wer Akten sortiert, nur eben nicht mehr auf der Tatbestandsseite, sondern in der Abwägung.
„GS 1/89“ bezeichnet zwei Beschlüsse: den Vorlagebeschluss vom 12. Juni 1992 und den abschließenden Beschluss vom 27. September 1994. Wer das Aktenzeichen ohne Datum nennt, zitiert zweideutig. Beide sind vor 2010 ergangen; wer eine moderne Fundstelle braucht, nimmt BAG, Urt. v. 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, das die Grundsätze vollständig wiedergibt.