Vertragsstrafe II: Bestimmtheit, Höhe, Blue-Pencil (§ 307 BGB, § 343 BGB)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Inhaltlich muss die Vertragsstrafe bestimmt sein (§ 307 I 2 BGB): Die auslösende Pflichtverletzung ist klar zu bezeichnen, sonst fehlt die Warnfunktion — „schuldhaft vertragswidriges Verhalten“ oder „sonstige vertragliche Pflichten“ ist zu unbestimmt.

Die Höhe wird typisierend zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beurteilt (nicht erst über § 343 BGB); zentraler Maßstab ist die Kündigungsfrist — die Strafe darf den Wert der in dieser Frist geschuldeten Arbeitsleistung nicht übersteigen (ein volles Monatsgehalt ist bei zweiwöchiger Frist Übersicherung).

Ist die Klausel sprachlich teilbar, rettet der blue-pencil-Test den bestimmten Teil (etwa den klar umrissenen Verschwiegenheits-Tatbestand), während der unbestimmte Zusatz wegfällt.

§ 343 BGB (Herabsetzung) gilt nur für eine wirksam vereinbarte, verwirkte Strafe (→ B2-T3).

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe KI, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema