Inhaltlich muss die Vertragsstrafe bestimmt sein (§ 307 I 2 BGB): Die auslösende Pflichtverletzung ist klar zu bezeichnen, sonst fehlt die Warnfunktion — „schuldhaft vertragswidriges Verhalten“ oder „sonstige vertragliche Pflichten“ ist zu unbestimmt.
Die Höhe wird typisierend zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beurteilt (nicht erst über § 343 BGB); zentraler Maßstab ist die Kündigungsfrist — die Strafe darf den Wert der in dieser Frist geschuldeten Arbeitsleistung nicht übersteigen (ein volles Monatsgehalt ist bei zweiwöchiger Frist Übersicherung).
Ist die Klausel sprachlich teilbar, rettet der blue-pencil-Test den bestimmten Teil (etwa den klar umrissenen Verschwiegenheits-Tatbestand), während der unbestimmte Zusatz wegfällt.
§ 343 BGB (Herabsetzung) gilt nur für eine wirksam vereinbarte, verwirkte Strafe (→ B2-T3).