Die zentrale Weiche:
Fehlt jede Entschädigungszusage, ist das Verbot nichtig (§ 74 II HGB, § 138 BGB) — der Arbeitnehmer ist frei, bekommt aber nichts (kein Wahlrecht; eine „salvatorische" Klausel heilt das nicht).
Ist die Entschädigung nur zu gering (unter der Hälfte, § 74 II HGB) oder fehlt das berechtigte Interesse (§ 74a I HGB), ist das Verbot unverbindlich — dann hat der Arbeitnehmer als richterrechtliche Folge der Unverbindlichkeit ein Wahlrecht:
- Er kann sich lösen (frei, aber ohne Geld)
- oder am Verbot festhalten und die vereinbarte (nicht die gesetzliche Mindest-)Entschädigung fordern.
Die Wahl übt er durch tatsächliche Wettbewerbsenthaltung zu Beginn der Karenzzeit aus.