Nichtig oder nur unverbindlich? Das Wahlrecht bei Unverbindlichkeit (§ 74 HGB)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die zentrale Weiche:

Fehlt jede Entschädigungszusage, ist das Verbot nichtig (§ 74 II HGB, § 138 BGB) — der Arbeitnehmer ist frei, bekommt aber nichts (kein Wahlrecht; eine „salvatorische" Klausel heilt das nicht).

Ist die Entschädigung nur zu gering (unter der Hälfte, § 74 II HGB) oder fehlt das berechtigte Interesse (§ 74a I HGB), ist das Verbot unverbindlich — dann hat der Arbeitnehmer als richterrechtliche Folge der Unverbindlichkeit ein Wahlrecht:

  • Er kann sich lösen (frei, aber ohne Geld)
  • oder am Verbot festhalten und die vereinbarte (nicht die gesetzliche Mindest-)Entschädigung fordern.

Die Wahl übt er durch tatsächliche Wettbewerbsenthaltung zu Beginn der Karenzzeit aus.

💡 Merke
Merke. Auch der Formmangel differenziert: Schriftformverstoß (§ 74 I HGB) → Nichtigkeit; nur fehlende Urkundenübergabe → lediglich Wahlrecht des Arbeitnehmers.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

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