MiLoG und Bereitschaftsdienst (§ 3 MiLoG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Bereitschaftsdienst — das angeordnete Sich-Bereithalten im Betrieb zur alsbaldigen Arbeitsaufnahme — ist vergütungspflichtige Arbeitszeit und daher in voller Höhe mit dem Mindestlohn zu vergüten.

Eine Kürzung nach dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme findet nicht statt (BAG, st. Rspr.).

§ 3 MiLoG ist insoweit zwingend.

Zu beachten ist die Gesamtbetrachtung:

  • Zahlt der Arbeitgeber für die „aktiven“ Stunden deutlich mehr als den Mindestlohn,
  • kann der Monatsanspruch trotz niedrig bewerteter Bereitschaft rechnerisch schon erfüllt sein —
  • maßgeblich ist, ob die Summe aller mindestlohnwirksamen Zahlungen die geschuldeten Zeitstunden mal 13,90 € erreicht.

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