Bereitschaftsdienst — das angeordnete Sich-Bereithalten im Betrieb zur alsbaldigen Arbeitsaufnahme — ist vergütungspflichtige Arbeitszeit und daher in voller Höhe mit dem Mindestlohn zu vergüten.
Eine Kürzung nach dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme findet nicht statt (BAG, st. Rspr.).
§ 3 MiLoG ist insoweit zwingend.
Zu beachten ist die Gesamtbetrachtung:
- Zahlt der Arbeitgeber für die „aktiven“ Stunden deutlich mehr als den Mindestlohn,
- kann der Monatsanspruch trotz niedrig bewerteter Bereitschaft rechnerisch schon erfüllt sein —
- maßgeblich ist, ob die Summe aller mindestlohnwirksamen Zahlungen die geschuldeten Zeitstunden mal 13,90 € erreicht.